Risikoreduzierung beim Rauchen – das Pflegepersonal dient als Vorbild

Rund um den „blau­en Dunst“ und mög­li­che Alter­na­ti­ven hier­zu dreh­te sich eine Begleit­ver­an­stal­tung zum Inter­dis­zi­pli­nä­ren Wund­Con­gress (IWC) 2019 in den Köl­ner Sar­to­ry-Sälen. Das Medi­cal Data Insti­tu­te (MDI) hat­te hier­zu in die uri­ge „Kajü­te“, einem Saal im Unter­ge­schoss des Ver­an­stal­tungs­zen­trums in dem bereits Kon­rad Ade­nau­er sei­ne Ziga­ret­te geraucht hat, eingeladen.

Wenn Herz- oder Gefäß­be­schwer­den vor­lä­gen, sei ein Rauch­stopp unab­ding­bar, weiß Dr. Chris­toph Nie­len, inter­nis­ti­scher Angio­lo­ge aus Mön­chen­glad­bach. „Wenn sonst kei­ne Maß­nah­men grei­fen, emp­feh­len wir den Pati­en­ten, mög­lichst schnell das Rau­chen blei­ben zu las­sen.“ Neben Niko­tin-Lutsch­ta­blet­ten, ‑Pflas­tern und ‑Kau­gum­mis kämen dabei immer häu­fi­ger E‑Zigaretten als Mit­tel der Wahl zum Einsatz.

„Mit ihnen lässt sich der Ritus des Rau­chens fort­set­zen, ohne dabei die gefähr­li­chen Zusatz­stof­fe zu inha­lie­ren“, so Nie­len. Denn von die­sen gehe die Gefahr aus, nicht pri­mär durch das Nikotin. 

Prof. Dr. Knut Kröger hat auch eine Meinung zum Rauchen
Prof. Dr. Knut Kröger.

Prof. Dr. Knut Krö­ger, der die gefäß­me­di­zi­ni­sche Abtei­lung am Heli­os-Kli­ni­kum Kre­feld lei­tet, lenk­te den Blick auch aufs Rauch­ver­hal­ten des Ein­rich­tungs-Per­so­nals. Denn wenn die­ses nicht rau­che, wer­de der Wil­le von Pati­en­ten gestärkt. „Die Pfle­ge hat eine gro­ße Mög­lich­keit, eine Vor­bild­funk­ti­on gegen­über dem Pati­en­ten zu haben, weil sie viel näher am Pati­en­ten dran ist als die Ärzte.“

Pas­send dazu hielt Rechts­an­walt Hubert Klein einen Vor­trag über die Rechts­pro­ble­ma­tik des Rau­chens am Arbeits­platz. Man habe es zu tun mit einem Kampf zwi­schen dem Gewohn­heits­recht der Rau­cher gegen­über Schutz­be­dürf­nis­sen sowie der pau­sen­tech­ni­schen „Gleich­be­hand­lung“ der Nicht­rau­cher. Jedoch sprä­chen die arbeits- und gesund­heits­recht­li­chen Rege­lun­gen eine kla­re Spra­che, weiß Klein. „Es steht Arbeit­ge­bern aus ihrem Wei­sungs­recht und aus ihren gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen her­aus zu, für Rauch­ver­bo­te zu sor­gen. Arbeit­neh­mer kön­nen sich nicht auf betrieb­li­che Übung und Gewohn­heits­rech­te berufen.“

Das Pro­gramm zum nächs­ten Inter­dis­zi­pli­nä­ren Wund­Con­gress fin­den Sie hier.