Wer darf zukünftig nur noch chronische Wunden behandeln?
Nach langem Hin und Her wurden die Rahmenempfehlungen zum Qualitätsprofil der Versorgung chronischer Wunden endlich veröffentlicht. Diese Rahmenempfehlungen welche auf § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V fußen regeln im einzelnen welches Qualitätsniveau in personeller, fachlicher, organisatorischer und sachlicher Hinsicht vorliegen muss, um zukünftig chronische Wunden gemäß Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie versorgen zu können. Die sich hieraus ergebenden Fragen wie zum Beispiel
- Welche Änderungen ergeben sich hieraus, für Sie als Leistungserbringer?
- Welche Anpassungen sind in Ihrer Einrichtung zwingend notwendig?
- Oder welche Chancen bieten sich Ihnen?
Werden in dem Aufsatz von Prof. Dr. Volker Großkopf „Die Qualitätsanforderungen zur Behandlung chronischer und schwerheilender Wunden werden angehoben“ – welcher auf unserer Rechtsdepeschen Themenpartnerseite zu finden ist – nachhaltig besprochen.
Über diesen Link gelangen Sie direkt zum vorbezeichneten Beitrag: Die Qualitätsanforderungen zur Behandlung chronischer und schwerheilender Wunden werden angehoben
Wir wünschen Ihnen viel Spaß und reichhaltigen Informationsgewinn beim Lesen dieses Aufsatzes.
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