Wundversorgung braucht Qualität
Die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung in der Wundversorgung ist ein wichtiger Aspekt, um sicherzustellen, dass Pflegekräfte über aktuelles Wissen und die angemessenen Fähigkeiten verfügen, um die komplexen chronischen Wunden qualitativ hochwertige versorgen zu können.
Die aktuelle HKP-Richtlinie sowie die diese konkretisierende Rahmenempfehlung gemäß § 132a Abs. 1 SGB V haben diesen Qualitätsanspruch rechtlich fixiert. Demnach sollen seit dem 1. Oktober 2022 die Versorgung von chronischen Wunden gemäß Leistungsziffer 31a der HKP-Richtlinie nur noch von spezialisierten Pflegediensten oder spezialisierten Einrichtungen zur Wundversorgung vorgenommen werden dürfen. Diese „spezialisierten Einrichtungen“ müssen nunmehr den Qualitätsanforderungen des § 6 der Rahmenempfehlung genügen.
Neben dem Einsatz von entsprechend qualifiziertem Personal, sowohl als handelnde als auch als verantwortliche Pflegefachpersonen muss jährlich ein entsprechender Fortbildungsumfang von mindestens 10 ZEITSTUNDEN nachgewiesen werden.